Satzung des SV 1920 Teutonia Essen-Überruhr e.V.

Satzung nach Änderungen, die auf der Jahreshauptversammlung am 23.01.2009, 12.11.2010 und 06.11.2015 beschlossen wurden. Die nachfolgende Satzung ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.


§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen Sportverein 1920 Teutonia Überruhr. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Überruhr und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen-Steele einzutragen. Die Vereinsfarben sind schwarz - gelb.


§ 2 Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist religiös, parteipolitisch und die menschlichen Rassen betreffend neutral. Mittel des Vereins sind nur dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche, sowie jede juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Personen) oder mit der Auflösung (juristische Person), mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Verzuge ist und binnen zwei Wochen trotz Mahnung durch den Verein den Rückstand nicht begleicht, Härtefälle ausgenommen. Allen aktiven Spielern und sonstigen Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht, sich sportlich einwandfrei zu betragen und die Grundsätze des Amateursports zu beachten. Bei undiszipliniertem oder vereinsschädigendem Verhalten ist ein Mitglied auf Antrag auszuschließen.

4. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit 2/3 Stimmenmehrheit in einer besonders dazu einberufenen Vorstandssitzung, an der die Teilnahme von mindestens neun Vorstands- und Beiratsmitgliedern erforderlich ist.

Das zum Ausschluss anstehende Mitglied muss auf Antrag gehört werden. Gegen den vom Vorstand gefassten Beschluss kann der Betroffene Einspruch einlegen, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses an ihn.

Dazu ist erforderlich, dass 25 % der stimmberechtigten Mitglieder durch eigenhändige Unterschrift eine Beschlussänderung verlangen. Der Vorstand ist dann verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Beschluss ist dann aufzuheben, wenn in dieser Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Aufhebung des Beschlusses stimmt.

§ 5 Mitgliedschaftsbeitrag

Die Mitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Fördernde Mitglieder zahlen einen besonderen Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand 2. Der Beirat 3. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

1. Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender 1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer 1. Kassierer 2. Kassierer Spielausschussobmann Sozialwart Pressewart Jugendleiter Stellv. Jugendleiter

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der I. Vorsitzende, der I. Geschäftsführer und der I. Kassierer. Sie sind berechtigt, den Verein zu vertreten, und zwar ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem anderen.

3. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Einspruch gemäß § 4 IV gegen einen Vorstandsbeschluss ist möglich.

4. Eigenmächtiges Handeln eines Vorstands- oder sonstigen Mitglieds gilt als Privatsache. Für die daraus entstehenden Schäden haftet der Betreffende dem Verein gegenüber aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes. Als eigenmächtiges Handeln gilt alles, was ohne Mitgliederversammlungs- oder Vorstandsbeschluss durchgeführt wird.


§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in seinen Angelegenheiten zu beraten, zu unterstützen und eine Kontrollfunktion auszuüben. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. An der Abstimmung müssen alle Beiratsmitglieder beteiligt werden. Der Vorstand kann den Beirat zu seinen Sitzungen einladen. Trägt der Beirat einen Beschluss an den Vorstand heran, so muss dieser den Beirat zu seiner Sitzung laden und über die Angelegenheit beschließen. Bei der Teilnahme an einer Vorstandssitzung besitzt jedes anwesende Beiratsmitglied volles Stimmrecht.

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine Jahreshauptversammlung muss in jedem Jahr im letzten Quartal stattfinden (siehe Beschluss). Nach Möglichkeit sollte der Freitag vor Totensonntag im November als Termin für die Jahreshauptversammlung gewählt werden. Hierzu muss jedes stimmberechtigte Mitglied mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen sein. Das gleich gilt für jede außerordentliche Mitgliederversammlung. Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder aus irgendeinem Grunde durch eigenhändige Unterschrift eine Mitgliederversammlung verlangt, muss der Vorstand binnen vier Wochen diesem Verlangen entsprechen.

1. Über jede Mitgliederversammlung muss von dem zu Beginn der Verhandlung gewählten Protokollführer ein Protokoll geführt und dieses von ihm und dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden unterschrieben werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Beschlüsse gelten mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen. Bei Satzungsänderungen, die nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer eigens dazu angesetzten Mitgliederversammlung erfolgen können, ist drei Viertel der Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zu jeder Jahreshauptversammlung müssen der Vorstand und die Ausschüsse einen Rechenschaftsbericht über die geleistete Arbeit geben. Nach Abgabe der Berichte wird ein Versammlungsleiter gewählt und werden die Berichte zur Diskussion gestellt.

4. Nach der Diskussion wird nach Abstimmung dem Vorstand Entlastung erteilt und ein neuer Vorstand gewählt. In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied gewählt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Mitglieder, die an der Teilnahme der Versammlung verhindert sind, sich aber vorher schriftlich zur Übernahme eines Vorstandspostens bereit erklärt haben, können in Abwesenheit gewählt werden. Die Wahl des neuen Vorstandes geschieht wie folgt: In den Jahren mit ungerader Endziffer werden der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer und der Spielausschussobmann gewählt. In den Jahren mit gerader Endziffer werden der 2. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Kassierer, der Sozialwart und der Pressewart gewählt.

Die neu gewählten Vorstandsmitglieder bleiben dadurch jeweils bis zur Neuwahl auf der Jahres Hauptversammlung 2010 bzw. 2011 im Amt.

Bei der Wahl ist jeder Vorstandsposten einzeln durchzugehen. Die Wahl kann mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden auch im Block erfolgen. Wird nur eine Person für ein Amt vorgeschlagen, wird öffentlich per Hand abgestimmt. Bei mehreren Vorschlägen muss auf Antrag geheim (per Stimmzettel) abgestimmt werden.

Der erste Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl die weitere Leitung der Versammlung. In den Jahren mit gerader Endziffer leitet er die Versammlung nach der Entlastung des Vorstandes durch die Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Der in der Jahreshauptversammlung gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt.

Im Anschluss an die Vorstandswahlen wählt die Versammlung jährlich im gleichen Wahlverfahren die Mitglieder des Beirats, zwei Spielausschussmitglieder und soweit vorhanden die Leiterin der Damenabteilung. Sollten sich für den Spielausschuss (soweit vorhanden die Damenabteilung) keine Mitglieder zur Wahl stellen kann der Vorstand diese Personen auch im Nachhinein berufen. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung im Amt. Wiederwahl ist möglich.

5. Schließlich werden jährlich zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Jeder Kassenprüfer darf höchstens 2 Jahre hintereinander als Kassenprüfer fungieren. Nach Unterbrechung von einem Jahr ist abermals eine Kandidatur möglich. Die Kasse muss in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung von den gewählten Kassenprüfern geprüft werden und ein Bericht zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes abgegeben werden. Vorstands- oder Ausschussmitglieder können keine Kassenprüfer sein.



§ 10 Finanzen und Kredite

1. Sämtliche finanziellen Angelegenheiten müssen ohne Ausnahme durch die Vereinskassenbücher laufen. Kein Mitglied oder Vorstandsmitglied ist berechtigt, über irgendwelche finanziellen Mittel, z.B. Spieleinnahmen, Beiträge, städtische oder sportbehördliche Zuwendungen usw. in eigenem Namen zu verfügen. Für finanzielle Überweisungen ganz gleich welcher Art, darf nicht eine Person, sondern nur das Konto des Vereins angegeben werden. Alle Quittungen bleiben Vereinseigentum.

2. Der Vorstand ist nicht berechtigt, im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen. Zur Kreditaufnahme bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Mehrheit über die Kreditaufnahme entscheidet.

§ 11 Trainer

Die Aufstellung der Seniorenmannschaften liegt in den Händen der Trainer. Der Mannschaftsführer und die Spielausschussmitglieder können hierbei beratend mitwirken. Der Vorstand hat das Recht, bei auftretenden Schwierigkeiten bei der Mannschaftsaufstellung eine Vorstandssitzung einzuberufen.

§ 12 Jugendabteilung

Für die Jugendabteilung gelten die jeweiligen Bestimmungen des Fußballverbandes Niederrhein. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Jugendabteilung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der/die Jugendleiter/in und der/die Stellvertreterin sind Mitglied des Vereinsvorstandes.

§ 13 Vereinseigentum

Bei Ausscheiden aus dem Vorstand oder dem Beirat sind sämtliche Unterlagen dem jeweiligen Organ zu überlassen. Bei Ausscheiden aus dem Verein ist im Besitz befindliches Vereinseigentum unverzüglich dem Vorstand auszuhändigen.

§ 14 Platzordner

Die Platzordner haben den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
7 Die Platzordner haben die Pflicht

a) das Spielfeld von Zuschauern freizuhalten, damit das Spiel reibungslos durchgeführt werden kann,

b) bei evtl. Ausschreitungen Schiedsrichter und Spieler zu schützen und den Platz von Störern zu räumen

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9III geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Sporthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Änderung laut JHV vom 06.11.2015

Essen, den 09.11.2015

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